Leitsätze des ÖTB:
1.
Der Österreichische Turnerbund (ÖTB) ist der Verband aller österreichischen
Turnvereine, welche die Satzungen und Leitsätze des ÖTB anerkennen
und auf den zeitlosen Grundlagen des Turnens nach Friedrich Ludwig Jahn aufbauen.
Das Jahnsche Turnen vermittelt dem Menschen in seiner Körper-Geist-Seele-Einheit
Gesundheit, Ausgeglichenheit und Lebensfreude.
2.
Der ÖTB pflegt im Sinne der Volksgesundheit eine Vielzahl von Leibesübungen,
vom Breitenturnen bis zur gesundheitlich vertretbaren Spitzenleistung. Ebenso
fördert er musische Neigungen. Im Vordergrund steht die persönlich
beste Leistung. Geld- und Sachpreise für turnerische Leistungen lehnt der
ÖTB in seinem Verband ab.
3.
Der ÖTB sieht im freiwilligen Einordnen in die Gemeinschaft und in der
Pflege der Kameradschaft ohne Unterschied von Beruf und Alter einen wesentlichen
Sinn des Turnens.
4.
Der ÖTB will seine Mitglieder zu heimat-, volks- und staatsbewussten Menschen
bilden.
5.
Der ÖTB bekennt sich zur demokratischen Republik Österreich, zur rechtsstaatlichen
Verfassung und zu den Grund- und Freiheitsrechten der Menschen.
6.
Der ÖTB ist ein demokratisch aufgebauter Verband und entfaltet seine Tätigkeit
frei von Parteipolitik und unabhängig von Glaubensbekenntnissen.
7.
Der ÖTB sieht im Bekenntnis zum angestammten Volkstum die Voraussetzung
für die Bewahrung der Vielfalt der Volksgruppen in Österreich. Er
tritt für die Erhaltung, Pflege und Förderung des deutschen Volkstums
und des überlieferten , heimischen Brauchtums ein.
8.
Der ÖTB erachtet es als seine Pflicht, die Heimat zu verteidigen sowie
Natur und Umwelt zu schützen.
9.
Der ÖTB sieht die Familie als lebenswichtige Kern- und Keimzelle für
Volk und Staat.
10.
Der ÖTB sieht in der einheitlichen Turnkleidung und in der Anrede "Turnschwester"
und "Turnbruder" äußere Zeichen der Verbundenheit. Der
Turnerwahlspruch lautet seit 1846 "Frisch, fromm, fröhlich, frei"
(4 F-Turnerkreuz) und der Turnergruß seit 1817 "Gut Heil !".
(Neufassung der Leitsätze des ÖTB laut Beschluss des 21. Ordentlichen
Bundesturntages am 17.11.1996)
Auszüge aus den Satzungen des TV Sechshaus 1866:
2.)Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch das Turnen.
Der Verein pflegt daher alle Leibesübungen der Männer und Frauen, der Jugendlichen und Kinder.
Der Verein tritt für eine demokratische Verfassung und die Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich ein.
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Etwaige Gewinne dürfen nur für statutenmäßige Zwecke verwendet werden. Das Turnen um Geld und Wertpreise ist verboten.
Parteipolitische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
5.)Vereinszugehörigkeit
Die Vereinszugehörigkeit stehet allen Österreichern ohne Unterschied des Standes und der Konfession offen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten. Es wird unterscheden in:
5.1.)Mitgliedern.
Diese gliedern sich in:
5.1.1.) Ausübende Mitglieder, d.s. Turner und Turnerinnen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich aktiv im Verein betätigen.
5.1.2.)Unterstützende Mitglieder
5.1.3.) Ehrenmitglieder. Diese werden wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Turnrat der Hauptversammlung vorgeschlagen und von diesem ernannt.
5.2.)Jugendgruppe
diese gliedernt sich in:
5.2.1.) Jungturner und Jungturnerinnen, d. s. Jugendliche von 14-18;
5.2.2.) Kinder bis 14 Jahre.
6.) Aufnahme
A.) der Mitglieder:
Der Aufnahmewerber muß im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit der eigenhändigen Unterschrift der Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Turnrat.
B) der Jugendlichen: Diese erfolgt ohne Einschränkungen.
7.)Ende der Mitgliedschaft
Die Vereinszugehörigkeit endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluß oder Tod. Bei freiwilligem Austritt besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zu einer schriftlichen Abmeldung. Der Ausschluß eines Vereinsangehörigen kann durch den Turnrat erfolgen, wegen einer unehrenhaften Handlung, wegen Nichtbezahlens der Beiträge und wegen gröblichen Verstoßes gegen die Vereinspflichten oder die Interessen des Vereines. Ein Beschluß des Turnrates ist zu begründen. Eine Berufung gegen den Ausschluß ist nicht möglich.
8.)Rechte und Pflichten
8.1.)Pflichten: Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und allen sich daraus ergebenden Beschlüssen der Vereinsführung. Sie sind verpflichtet, diese zu erfüllen und im Verein nach Maßgabe der Möglichkeiten mitzuarbeiten. Die Mitglieder sind weiters verpflichtet, den Verein, seine Einrichtungen und den Vereinszweck tatkräftig zu fördern.
Die Mitgliedsbeiträge sind pünktlich im Voraus zu entrichten. Besuch der Veranstaltungen und Werbung neuer Mitglieder ist Ehrensache jedes Mitgliedes.
8.2.)Rechte: Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, solange sie ihren Verpflichtungen, vor allem hinsichtlich der pünktlichen Bezahlung der fälligen Beiträge, nachkommen. Die Mitglieder haben auf der Hauptversammlung das aktive und passive Wahlrecht.